betriebliche Altersvorsorge (bAV)

betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge ein muss für jeden Arbeitnehmer, um mit Steuervorteilen und Sozialabgabenersparnis Altersvorsorge mit kleinstem Aufwand zu verwirklichen?

Zahlreiche Arbeiter und Angestellte bekommen Zuzahlungen vom Arbeitgeber, um später in den Genuss einer bAV zu kommen. Wer nicht zu den „Glücklichen“ gehört – vom „Chef“ Zuzahlungen zu erhalten – kann sein eigenes Gehalt einsetzen und bekommt die Sozialabgaben erlassen sowie Steuervorteile vom Staat. Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird als die zweite Schicht im System des Alterseinkünftegesetzes bezeichnet.

Die erste Schicht bildet noch die gesetzliche Rentenversicherung, in die Arbeitnehmer einkommensabhängig ihren Rentenbeitrag einzahlen.

Die zweite Schicht – die betriebliche Altersvorsorge (bAV) – hat hingegen den Zweck, den Lebensstandard abzusichern, der vor dem erreichen des Renteneintritts erzielt wurde. Sie umfasst freiwillige oder tarifliche Leistungen der Arbeitgeber, aber auch steuerrechtlich und Sozialabgaben begünstigte Einzahlungen der Arbeitnehmer durch deren Lohnverzicht (Entgeltumwandlung).

Die dritte Schicht ist die private Vorsorge, durch rein private Verträge sowie die staatlich geförderten Basis-Rürup-Renten und Riester-Renten. Der politische Wille dieser dritten Schicht dient dazu, die zukünftig sinkenden Renten der Arbeitnehmer zu kompensieren, da die gesetzliche Rente in Zukunft kleiner ausfallen wird als heute.

Allerdings sollten Sie hier auf Grund der zahlreichen Tarifvarianten der Versicherer und Ihrer individuellen Lebensplanung auf keinen Fall auf unsere Beratung verzichten.

Welche Durchführungswege gibt es in der zweiten Schicht (bAV) und welcher Weg ist der am weitesten verbreitete Durchführungsweg?

Es gibt 5 Durchführungswege:

  • die Direktversicherung mit der Direktzusage vom Arbeitgeber und/oder Gehalts-umwandlung – auch Gehaltsverzicht durch den Arbeitnehmer genannt, hat die größte Verbreitung und macht über 60% der Sparbeiträge in dieser Sparform (bAV) aus
  • die Pensionskassen kommen auf fast 25% Verbreitung
  • die Unterstützungskassen kommen auf über 5% Verbreitungsgrad
  • die Pensionsfonds erreichen eine Marktdurchdringung von weniger als 5% Prozent
  • die Pensionszusage nimmt eine Sonderstellung ein

Welche Beitragssätze in der betrieblichen Altersvorsorge sind zu berücksichtigen?

Im Jahr 2017 beträgt der Beitragsatz zur gesetzlichen Rentenversicherung 18,70%, diesen Beitrag teilen sich jeweils zur Hälfte der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

Die Beitragsbemessungsgrenzen zur RV-West liegen bei mtl. 6.350 € bzw. jährlich 76.200 € und in der RV-Ost bei 5.700 € bzw. 68.400 € jährlich.

Dementsprechend erhöht sich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Höchstbeitrag zur Direktversicherung (DV) nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG und § 1 i.V. m. 4 SvEV (4% der BBG West) auf 254 € mtl. bzw. 3.048 € jährlich.

Unter Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages von jährlich 1.800 € nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 3 EStG oder der Nutzung des „alten“ bAV Rechtes nach § 40 b EStG , beläuft sich der steuerfreie Höchstbetrag insgesamt auf 398 € mtl. bzw. 4.776 € jährlich.

Wer kann eine betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich jeder Arbeitnehmer der in seinem ersten Arbeits(rechts)verhältnis bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, hat Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV). Im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt es sich bei Arbeitnehmern um Arbeiter, Angestellte und Auszubildende.

Der Arbeitnehmerbegriff wird in § 17 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) seit 2008 neu definiert, so dass der Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) nur noch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmern zusteht.

Inhaber oder Teilhaber geführter Kapitalgesellschaften bilden allerdings eine Ausnahme:

Sind Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von der Sozialversicherungspflicht befreit, besteht auch für sie ein Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung, da diese Personen Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerfunktionen erfüllen.

Welche Nachteile könnten dem Arbeitgeber entstehen?

Die Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten wird zur Last für den Arbeitgeber. Die Leistungszusagen an die Arbeitnehmer sind meist fest vereinbart. Erwirtschaftet ein Versicherer nicht die erforderliche Verzinsung, muss der Arbeitgeber nachschießen oder den Fehlbetrag zur Fälligkeit ausgleichen. Waren früher jährliche Garantien von 5-6 % üblich, verspricht heute kein Versicherer mehr als 3,5%. Wie die Lebensversicherer sind auch die Pensionskassen und Pensionsfonds vom Anlagenotstand betroffen. Es gibt mittlerweile Versorgungseinrichtungen, die ihren Kunden keinen Wertzuwachs mehr garantieren sondern nur noch die gesetzlichen Mindestzusagen. Durch diesen Umstand haben sie einen geringeren Aufwand, um die Garantie zu erwirtschaften. Sie erzielen aber oftmals bessere Anlageergebnisse und bieten eine höhere Überschussbeteiligung.

Welche Nachteile könnten den Arbeitnehmer entstehen?

Durch die Sozialversicherungsersparnis (keine Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung) in der Ansparphase hat der Arbeitnehmer im Alter einen geringeren Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch im Falle der Arbeitslosigkeit während seines Erwerbslebens einen geringeren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Hinzu kommen im Rentenalter noch Krankenversicherungsbeiträge und unter Umständen Einkommenssteuer auf die zu beziehende betriebliche Altersvorsorge (bAV).

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